Satzung

Satzung des Dorffördervereins Selbitz e.V.

Beschlossen auf der Gründungsversammlung am 13.01.2011
in Kemberg, Ortsteil Selbitz. Geändert auf der Mitgliederversammlung am 13.01.2012.

Präambel

Die Arbeit des Dorffördervereins Selbitz e.V. basiert auf der Absicht, das Zusammenleben der Dorfbevölkerung zu bereichern, Identität in der Gemeinschaft zu stiften und zu bewahren und das Erscheinungsbild des Ortes zu verschönern. Der leichteren Lesbarkeit halber wird in der folgenden Satzung nur die männliche Form verwendet. Selbstverständlich sind immer Personen beiderlei Geschlechts gemeint.

In diesem Sinne ergibt sich für den Dorfförderverein Selbitz e.V. folgende Satzung:

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen „Dorfförderverein Selbitz e.V.“ Er hat seinen Sitz im Kemberger Ortsteil Selbitz und soll im Vereinsregister eingetragen werden. Erst nach erfolgter Eintragung in das Vereinsregister führt er dann den Zusatz „e.V.“

2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Ziele und Aufgaben des Vereins

1. Ziel des Vereins ist es, das Leben in der dörflichen Gemeinschaft zu fördern, ideelle und materielle Werte zu erhalten und Traditionen zu schaffen und zu pflegen.
2. Diese Ziele werden erreicht durch
1. die Errichtung und Pflege eines Spielplatzes in Selbitz, der der Allgemeinheit zugänglich ist
2. regelmäßige Arbeitseinsätze zur Pflege und Erhaltung der öffentlichen Grünanlagen und des Kriegerdenkmals
3. Unterstützung der Organisation von Dorf- und Seniorenfesten
4. Unterstützung der Kindertagesstätte und Jugendarbeit der Gemeinde
5. Pflege der Partnerschaft mit der Stadt Selbitz in Oberfranken durch regelmäßige gegenseitige Besuche

2. Eine Änderung des Vereinszwecks ist mit der gleichen Mehrheit zu beschließen, wie eine Satzungsänderung.

§ 3 Steuerbegünstigung

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen. Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Zugehörigkeit zu einem Spitzenverband

– entfällt –

§ 5 Mitgliedschaft

1. Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die die Ziele des Vereins unterstützen.

2. Die Mitgliedschaft wird erworben, indem die Beitrittserklärung mit einfacher Mehrheit durch das Kuratorium bestätigt wird. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung durch das Kuratorium ist nicht anfechtbar.

3. Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss des Geschäftsjahres oder durch den Tod.

4. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es den Vereinszielen zuwider handelt oder seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt. Gegen den Beschluss kann das Mitglied die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet endgültig. Das Mitglied ist zu der Versammlung einzuladen und anzuhören.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Die Mitgliederversammlung erlässt eine Beitragsordnung, die die Höhe der jährlich zu zahlenden Beiträge regelt.

2. Ist ein Mitglied länger als 1 Jahr mit der Zahlung von Beiträgen im Rückstand endet seine Mitgliedschaft automatisch.

§ 7 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und das Kuratorium.

§ 8 Mitgliederversammlung

1. Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung. Sie wird in der Regel vom Kuratoriumsvorsitzenden geleitet.
2. Die Mitgliederversammlung stellt die Richtlinien für die Arbeit des Vereins auf und entscheidet Fragen von grundsätzlicher Bedeutung. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:
a. Wahl und Abwahl des Kuratoriums
b. Beratung über den Stand und die Planung der Arbeit
c. Genehmigung des vom Kuratorium vorgelegten Wirtschafts- und Investitionsplans
d. Beschlussfassung über den Jahresabschluss
e. Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Kuratoriums
f. Beschlussfassung über die Entlastung des Kuratoriums
g. Erlass der Beitragsordnung, die nicht Bestandteil der Satzung ist
h. Beschlussfassung über die Übernahme neuer Aufgaben oder den Rückzug aus Aufgaben seitens des Vereins
i. Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und die Auflösung des Vereins.

3. Zur Mitgliederversammlung wird vom Kuratoriumsvorsitzenden unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung mindestens vier Wochen vorher schriftlich eingeladen. Sie tagt so oft es erforderlich ist, in der Regel einmal im Jahr. Die Einberufung erfolgt schriftlich an die zuletzt mitgeteilte Anschrift. Ist eine Emailadresse des Mitglieds mitgeteilt, kann die Einladung dieses Mitgliedes auch an die zuletzt benannte Emailadresse erfolgen, wenn es nichts anderes schriftlich gegenüber dem Verein bestimmt hat.

4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn mindestens 25 % der Mitglieder sie unter Angabe von Gründen verlangen. Sie muss längstens fünf Wochen nach Eingang des Antrags auf schriftliche Berufung tagen.

5. Die ordnungsgemäß einberufene Versammlung ist stets beschlussfähig.

6. Beschlussfassungen und Wahlen erfolgen Wahlen offen. Blockwahlen sind zulässig. Die Mitgliederversammlung kann abweichende Verfahren beschließen.

7. Über die Beschlüsse und, soweit zum Verständnis über deren Zustandekommen erforderlich, auch über den wesentlichen Verlauf der Verhandlung, ist eine Niederschrift anzufertigen. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Vollmachten oder Stimmboten sind nicht zugelassen. Das Protokoll wird vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterschrieben.

§ 9 Vorstand

1. Das Kuratorium besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister. Sie bilden den Vorstand im Sinne von § 26 BGB. Die Kuratoriumsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.
2. Zur rechtsverbindlichen Vertretung genügt die gemeinsame Zeichnung durch zwei Mitglieder des Kuratoriums.
3. Die Amtszeit der Kuratoriumsmitglieder beträgt 2 Jahre. Sie bleiben bis zur Bestellung des neuen Kuratoriums im Amt.
4. Das Kuratorium soll in der Regel halbjährlich tagen.
5. Die Beschlüsse sind schriftlich zu protokollieren und von dem Kuratoriumsvorsitzenden zu unterzeichnen.
6. Vorstehende Regelungen gelten für die geborenen Liquidatoren entsprechend.

§ 10 Satzungsänderungen und Auflösung

1. Über Satzungsänderungen, die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung entscheidet die Mitgliederversammlung. Vorschläge zu Satzungsänderungen, Zweckänderungen und zur Auflösung sind den stimmberechtigten Mitgliedern bis spätestens einen Monat vor der Sitzung der Mitgliederversammlung zuzuleiten. Für die Beschlussfassung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.
2. Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Kuratorium umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der nächsten Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen.

3. Bei Auflösung, bei Entziehung der Rechtsfähigkeit des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das gesamte Vermögen an die Stadt Kemberg. Das Vermögen ist so zu verwenden, dass es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung für den Ortsteil Selbitz genutzt wird.

4. Beschlüsse über die Verwendung des nach der Auflösung verbliebenen Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

Die Satzung wurde am 13. Januar 2011 in der Gaststätte Ludley in Kemberg, Ortsteil Selbitz, errichtet.

Unterschriften